Gerade jetzt, wenn die Temperaturen nach oben klettern ist es wichtig, ausreichend zu trinken.
In Büros werden Kunden oft empfangen mit der Frage: „Darf es ein Kaffee sein, oder ein Wasser?“
Hilfreich ist hier zu wissen, dass Sie diese Getränke von der Steuer absetzen können! Es ist allerdings wichtig zu unterscheiden, ob es sich bei den Ausgaben für die Getränke um eine „Bewirtung“ oder „Aufmerksamkeiten“ handelt. Bei einer „Bewirtung“ werden die Getränke während eines Geschäftsessens in einem Restaurant verzehrt und sind mit einem Bewirtungsbeleg bis zu 70 Prozent steuerlich absetzbar.
Handelt es sich aber um „Aufmerksamkeiten“ können diese zu 100 Prozent als Betriebsausgaben abgesetzt werden:
Die Voraussetzungen im Detail und die Möglichkeiten der Absetzung erläutert Sina Flicker, Gastautorin für Bürodienste in:
Unter „Aufmerksamkeiten“ fließen dagegen beispielsweise Gebäck, Häppchen, Tee, Wasser, Kaffee oder diverse Softdrinks. Wenn zum Beispiel Wasser als höfliche Geste angeboten wird, fällt es unter „Aufmerksamkeiten“ und kann somit zu 100 Prozent als Betriebsausgabe abgesetzt werden. In welcher Art und Form das Wasser angeboten wird, Mineral- oder Leitungswasser, ob in Glasflaschen, PET oder auch durch Wasserspender, kann man individuell bestimmen und hängt mit keinen steuerlichen Verpflichtungen zusammen. Das gilt sowohl für betriebliche Angelegenheiten, wie zum Beispiel hausinterne Schulungen, aber auch für die dauerhafte Bereitstellung von Wasser für die Mitarbeiter.
Wasser welches in Kundenterminen angeboten wird, zum Beispiel am eigenen Messestand oder in einem Verkaufsgespräch, kann ebenfalls als „Aufmerksamkeit“ verbucht werden. Die Getränke dürfen in diesem Falle allerdings nur im Betrieb selbst oder der Lokalität (Messe) getrunken werden und dienen nicht der privaten Mitnahme.