In den meisten Büros ist es das erste Gerät, das morgens bedient wird. Die Kaffeemaschine dient dazu, Mitarbeiter und Kunden mit Kaffee zu versorgen und dient nicht der privaten Nutzung.

Da Ihre Kaffeemaschine im Büro ein „geringes Wirtschaftsgut“ ist können Sie diese auch entsprechend der steuerlichen Regelungen absetzen. Zu beachten sind folgende Regelungen:

Wie Sie Ihre Kaffeemaschine absetzen können, hängt vor allem von einem ab: Dem Preis. Die Kaffeemaschine kann als geringwertiges Wirtschaftsgut abgesetzt werden, sofern sie nicht mehr als 1000 Euro kostet.

  • Wirtschaftsgüter, die weniger als 150 Euro kosten, müssen im Anschaffungsjahr von der Steuer abgesetzt werden. Geschieht dies nicht, ist das später nicht nachzuholen.
  • Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150 und 410 Euro können im Anschaffungsjahr angerechnet werden, können aber auch über fünf Jahre oder der Nutzungsdauer entsprechend abgeschrieben werden.
  • Wirtschaftsgüter, die in ihrer Anschaffung zwischen 410,01 und 1000 Euro kosten, müssen als Sammelposten oder nach gewöhnlicher Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
    (Quelle: http://www.hausjournal.net/kaffeemaschine-absetzen)

Weitere Informationen über Regelungen und Hinweise erhalten Sie z.B. auf der Seite des Hausjournals.